FAQ - Häufig gestellte Fragen.

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I. Strafverfahren

1. Ablauf/Verfahrensabschnitte (Was passiert eigentlich wann?)

Sie haben glücklicherweise keine Erfahrung mit Strafverfahren und ähnlichem? Dann haben Sie mit Sicherheit Fragen hierzu. Die deutsche Strafprozessordung ist komplex und für juristische Laien oft schwer verständlich. Aber dafür haben Sie ja jetzt uns gefunden. Nachfolgend kurz und knapp die wichtigsten Informationen für Sie.

Ein Strafverfahren beginnt mit Ermittlungen wegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts. Der Betroffene wird nicht immer darüber informiert, das ein Strafverfahren eingeleitet wurde; so beispielsweise, wenn noch eine Durchsuchung erfolgen soll oder ein Haftbefehl erlassen wird. Nach dem Ermittlungsverfahren folgt eine Anklage, wenn ausreichende Beweise vorliegen. In einem anschließenden Zwischenverfahren wird entschieden, ob die Anklage zugelassen wird. Und dann startet das Hauptverfahren. Nach dem Hauptverfahren kann es zu einer Berufung und/oder Revision kommen. Am Ende steht das Vollstreckungsverfahren.

2. (Ermittlungs)behörden (Wer macht was?)

Mit wem Sie es im wahrsten Sinne des Wortes zu tun bekommen und was Sie dem mit unserer Hilfe entgegensetzen können möchten wir Ihnen hier kurz erläutern.

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle (kurz BuStra oder StraBu) ist die Abteilung der Finanzbehörde, die bei (kleineren) Steuerdelikten das Strafverfahren führt. Man kann sie sich als die „Staatsanwaltschaft des Finanzamts“ vorstellen.

3. Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (Wenn es ernst wird!)

Wenn der Staat mit Zwangsmaßnahmen in Ihre Grundrechte eingreift darf dies zwar nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen passieren, aber ohne Beratung und Unterstützung kann das noch deutlich unangenehmer werden als es klingt. Wir sorgen dafür, dass Sie nicht über den Tisch gezogen werden.

Ein Haftbefehl ist ein richterlicher Beschluss, jemanden festzunehmen. Das passiert nur unter strengen Voraussetzungen – wenn etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegt und gleichzeitig ein dringender Tatverdacht besteht.

4. Strafen/Geldbußen/Nebenfolgen (Worst Case Szenario)

Strafe muss sein? Möglich. Sogar wahrscheinlich. Aber wie diese Strafe ausfällt ist tasächlich sehr unterschiedlich. Ihre Freiheit steht auf dem Spiel. Gehen Sie sofort ins Gefängnis? Wir sorgen dafür, dass Sie doch über Los ziehen können. Und im besten Fall auch die Schlossallee nicht verlieren werden.

Steuerhinterziehung: Je nach Schwere der Steuerhinterziehung reicht die Strafandrohung von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe. Bei einer „einfachen“ Steuerhinterziehung sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor; in besonders schweren Fällen sind Strafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe möglich.

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II. Kosten/Versicherung

1. RVG – gesetzliche Gebühren (Warum das bei uns nicht geht)

Nicht nur bei uns, sondern allgemein im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht wird regelmäßig nicht nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsordnung) abgerechnet, weil die Besonderheiten in diesem Rechtsgebiet andere Abrechnungsmodelle erfordern. Die wichtigsten Gründe hierfür sind:

  • Komplexität und Umfang: Wirtschafts- und Strafstrafverfahren sind oft sehr komplex und umfangreich (viele Beteiligte, viele Sachverhalte u.a.). Allein die Ermittlungsakten haben nicht selten tausende Seiten. Die Verfahren erfordern regelmäßig umfangreiche Recherchen und komplexe rechtliche Würdigungen und Strategien, teils auch Zeugenvernehmungen, Betreuung während der Untersuchungshaft sowie schwierige Verhandlungen mit den Behörden. Oft ist gerade in Steuerstrafverfahren das Ermittlungsverfahren das relevante Verfahrensstadium, da viele Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beendet werden können. Diese umfangreichen Tätigkeiten sind schwer pauschal oder sogar nach Standardgebühren des RVG abzurechnen sind. Das RVG ist eher für standardisierte Fälle (insbesondere aus dem Zivilrecht) geeignet, bei denen die Hauptarbeit im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt. Für das komplette Ermittlungsverfahren würden nach dem RVG – unabhängig vom Umfang – nur ein sehr geringer Pauschalbetrag anfallen.
  • Haftungsrisiken: Wirtschafts- und steuerstrafrechtliche Mandate sind oft mit hohen Risiken verbunden. Die Vergütung muss die Risiken widerspiegeln.

2. Abrechnung nach Stundensatz (und was Picasso dazu sagt!)

Ihre Fragen sollte sein: Was können wir in einer Stunde alles erreichen? Eine niedriger Stundensatz bedeutet nicht, dass Sie Geld sparen. Am Ende haben Sie nicht nur mehr bezahlt, sondern auch noch viel mehr Zeit verschwendet. Kein guter Deal.

Unser regulärer Stundensatz liegt – abhängig von der Komplexität und Haftungsrisiken – bei

380 bis 450 EUR pro Stunde (für Inhaberin Dr. Anja Stürzl)

330 bis 400 EUR pro Stunde (für assoziierte Partner/Partnerinnen je nach Berufserfahrung)

280 bis 350 EUR pro Stunde (angestellte Rechtsanwälte/Associates)

3. Vorschuss (Was muss, das muss!)

Da eine Abrechnung regelmäßig erst nach einem Monat erfolgt und die Zahlung weitere Zeit in Anspruch nimmt, gehen wir andernfalls ein zu großes Risiko ein, dass du unsere Arbeit nicht bezahlt wird. Selbstverständlich erhalten Sie Abrechnungen, aus denen ersichtlich ist, wieviel des Vorschusses zum jeweiligen Zeitpunkt bereits aufgebraucht wurde. Sofern der volle Vorschuss nicht benötigt wird, erhalten Sie die Restzahlung unmittelbar zurück.

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III. Selbstanzeige (nur etwas für Steuerhinterzieher?)

  • Die Anzeigepflicht nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO (bzw. § 378 Abs. 3 AO) haben gemeinsam, dass die Steuererklärung bei ihrer Abgabe objektiv falsch war. Die Unterscheidung zwischen beiden Fällen erfolgt ausschließlich anhand des subjektiven Tatbestands.
  • Wenn der Steuerpflichtige bei der Abgabe der Steuererklärung vorsätzlich die Steuer hinterzogen hat oder ihm Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann, gilt die nachträgliche Korrektur als Selbstanzeige nach § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO.
  • Hat der Steuerpflichtige allenfalls fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, greift die Regelung des § 153 AO. Die Entscheidung hängt also von einer inneren Tatsache ab, die rückblickend von der Finanzverwaltung bewertet wird.
  • Das macht es manchmal schwierig vorherzusehen, wie die Finanzbehörden eine Korrektur einstufen werden. Dennoch ist die Unterscheidung sehr wichtig, weil die Voraussetzungen der §§ 153 und 371 AO grundlegend unterschiedlich sind.
  • In der Praxis ist es aufgrund der Unsicherheit, wie die Behörden das Korrekturschreiben einstufen, regelmäßig notwendig, eine Berichtigung so auszugestalten, dass auch die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllt sind, selbst wenn man nicht vorsätzlich gehandelt hat.

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IV. Steuerstrafrecht A-Z

  • Da die Selbstanzeige ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist und nur die Person, die die Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung vornimmt, Straffreiheit erlangt, sind in Fällen, in denen mehrere Personen – zumindest potenziell – betroffen sein könnten, sogenannte koordinierte Selbstanzeigen erforderlich. Unter „koordiniert“ versteht man, dass die Selbstanzeige für alle potenziell Beteiligten gleichzeitig abgegeben wird. Der Hintergrund dafür ist der sogenannte Sperrgrund der Tatentdeckung: Wenn nur eine Person ihre Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht, ist die Tat für die anderen Beteiligten „entdeckt“, was eine wirksame Selbstanzeige für diese Personen unmöglich macht. Daher ist es wichtig, dass alle Beteiligten gemeinsam und zeitgleich ihre Selbstanzeigen abgeben.
  • In der Praxis wird das Erfordernis, alle Beteiligten gleichzeitig ihre Selbstanzeigen abzugeben, häufig durch sogenannte Anschlusserklärungen umgesetzt. Dabei wird die eigentliche Selbstanzeige nur von den leitenden Personen oder Verantwortlichen unterschrieben. In dem Schreiben selbst werden potenziell gefährdete Mitarbeiter nicht namentlich genannt. Stattdessen unterschreiben diese Mitarbeiter eine Erklärung, dass sie vom Inhalt des Korrekturschreibens Kenntnis haben und sich diesem anschließen.
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V. Die größten Mythen im Steuerstrafrecht

Viele glauben, Vorsatz bedeute, dass man eine Tat mit Absicht geplant und gewollt haben muss. Tatsächlich liegt aber auch schon Vorsatz vor, wenn man die Tat wissentlich begeht oder ihren Erfolg jedenfalls billigend in Kauf nimmt.

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STÜRZL Steuerstrafrecht

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