Leistungen

Korruptionsstrafrecht

"Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft": Diese bekannte Redewendung kann aus strafrechtlicher Sicht schnell zu einem Problem werden, denn der Übergang von zulässigem Verhalten zu strafbarer Korruption ist oft fließend. Ist eine Flasche Wein an den Geschäftspartner noch erlaubt? Darf man dem Betriebsprüfer noch zum Mittagessen einladen? Schon kleine Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten können ein Risiko darstellen.

Korruption bedeutet „Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil“(Transparency International). Es geht demnach  um Missbrauch einer Macht oder Entscheidungsbefugnis, mit der Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

Auch in Deutschland gab und gibt es immer wieder große Korruptionsskandale, die in der Öffentlichkeit  Aufsehen erregen, wie beispielsweise die CDU-Spendenaffäre, der Siemens-Korruptionsskandal oder die DFB Sommermärchen-Affäre. 

Neben Korruptionsstraftaten wie bspw. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) werden regelmäßig auch Steuerhinterziehungsvorwürfe im Raum stehen, da für Bestechungsgelder ein Betriebsausgabenabzugsverbot gilt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).

Korruptionsstrafrecht
Image

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB (sog. Angestelltenbestechung)

Image

Bestechlichkeit/Bestechung im Gesundsheitswesen gemäß § 299a StGB

Image

Bestechlichkeit/Bestechung von Beamten gemäß § 331 ff. StGB

Image

Steuerhinterziehung / steuerliche Korrekturen wegen Betriebsausgabenabzugsverbot bei Korruption

Image

STÜRZL Steuerstrafrecht

Wiesenhüttenstraße 17
60329 Frankfurt am Main

Neuhauser Str. 3a
80331 München

Tel.: 069 29802887-0
kanzlei@stuerzl-steuerstrafrecht.de