Korruptionsstrafrecht
"Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft": Diese bekannte Redewendung kann aus strafrechtlicher Sicht schnell zu einem Problem werden, denn der Übergang von zulässigem Verhalten zu strafbarer Korruption ist oft fließend. Ist eine Flasche Wein an den Geschäftspartner noch erlaubt? Darf man dem Betriebsprüfer noch zum Mittagessen einladen? Schon kleine Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten können ein Risiko darstellen.
Korruption bedeutet „Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil“(Transparency International). Es geht demnach um Missbrauch einer Macht oder Entscheidungsbefugnis, mit der Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Auch in Deutschland gab und gibt es immer wieder große Korruptionsskandale, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen, wie beispielsweise die CDU-Spendenaffäre, der Siemens-Korruptionsskandal oder die DFB Sommermärchen-Affäre.
Neben Korruptionsstraftaten wie bspw. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) werden regelmäßig auch Steuerhinterziehungsvorwürfe im Raum stehen, da für Bestechungsgelder ein Betriebsausgabenabzugsverbot gilt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB (sog. Angestelltenbestechung)
Bestechlichkeit/Bestechung im Gesundsheitswesen gemäß § 299a StGB
Bestechlichkeit/Bestechung von Beamten gemäß § 331 ff. StGB
Steuerhinterziehung / steuerliche Korrekturen wegen Betriebsausgabenabzugsverbot bei Korruption