Ordnungswidrigkeiten
Im deutschen (Straf)recht existiert derzeit kein "echtes" Unternehmensstrafrecht, auch wenn es hierzu immer wieder Bestrebungen des Gesetzgebers gibt. Das bedeutet, dass sich Unternehmen als juristische Personen nicht selbst strafbar machen können. Nur natürliche Personen können sich strafbar machen. Jedoch können gegen Unternehmen Geldbußen nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) festgesetzt werden, wenn Fehlverhalten von ener natürlichen Person vorliegt, die schuldhaft gegen Gesetze verstoßen hat. Voraussetzung ist, dass entweder eine Leitungsperson eine OWI oder Straftat begangen hat oder ein Mitarbeiter, aber auf der Leitungsebene ein Organsiationsverschulden vorliegt.
Ein sogenanntes Organisationsverschulden liegt vor, wenn die Unternehmensleitung keine ausreichenden Strukturen und Prozesse aufgesetzt hat, um Verstöße zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren. Effektive Compliance-Maßnahmen sind essenziell, um Verstöße im Unternehmen (bestmöglich) zu verhindern. Viel wichtiger aber noch: kommt es gleichwohl zu Verstößen, was faktisch in Unternehmen nicht gänzlich zu verhindern ist, schützen ausreichende Compliance-Maßnahmen die Leitungspersonen.
Geldbußen wegen Organisationsverschulden

Geldbußen wegen Organisationsverschulden / Verletzung von Aufsichtspflichten durch Inhaber und Leitungspersonen von Unternehmen gemäß § 130 OWiG
Als Unternehmensleitung sind sie verpflichtet, Rechtsverstöße in Ihrem Unternehmen zu verhindern. Wir unterstützen Sie sowohl präventiv bei der Erfüllung Ihrer Aufsichtspflichten als uch bei der Verteidigung gegen Vorwürfe der mangeleden Unternehmensaufsicht,