Leistungen

Ordnungswidrigkeiten

Im deutschen (Straf)recht existiert derzeit kein "echtes" Unternehmensstrafrecht, auch wenn es hierzu immer wieder Bestrebungen des Gesetzgebers gibt. Das bedeutet, dass sich Unternehmen als juristische Personen nicht selbst strafbar machen können.  Nur natürliche Personen können sich strafbar machen. Jedoch können gegen Unternehmen Geldbußen nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) festgesetzt werden, wenn Fehlverhalten von ener natürlichen Person vorliegt, die schuldhaft gegen Gesetze verstoßen hat. Voraussetzung ist, dass entweder eine Leitungsperson eine OWI oder Straftat begangen hat oder ein Mitarbeiter, aber auf der Leitungsebene ein Organsiationsverschulden vorliegt.

Ein sogenanntes Organisationsverschulden liegt vor, wenn die Unternehmensleitung keine ausreichenden Strukturen und Prozesse aufgesetzt hat, um Verstöße zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren. Effektive Compliance-Maßnahmen sind essenziell, um Verstöße im Unternehmen (bestmöglich) zu verhindern. Viel wichtiger aber noch: kommt es gleichwohl zu Verstößen, was faktisch in Unternehmen nicht gänzlich zu verhindern ist, schützen ausreichende Compliance-Maßnahmen die Leitungspersonen.

Unternehmensgeldbußen

Unternehmensgeldbußen
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Unternehmensgeldbußen gemäß § 30 OWiG
Unternehmen können für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Leitungspersonen mit erheblichen Geldbußen belegt werden. Wir beraten Sie präventiv zur Vermeidung von Unternehmensgeldbußen und vertreten Sie im Fall eines Bußgeldverfahrens.

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STÜRZL Steuerstrafrecht

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