Steuerstrafrecht
steuerliche Korrekturen /
Selbstanzeigen
Ordnungswidrigkeitenrecht
sonstiges
Wirtschaftsstrafrecht
Korruptionsstrafrecht
Arbeitsstrafrecht
Steuerstrafrecht
Wer dem Fiskus Einkünfte verschweigt oder in seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch vorsätzlich Steuern verkürzt, begeht eine Straftat. Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von bis zu 10 Jahren. Daneben können sich erhebliche finanzielle Auswirkungen ergeben, da hinterzogene Steuern – zzgl. Hinterziehungszinsen – nachzuentrichten sind und längere Verjährungsfristen greifen. Im Falle von Selbstanzeigen kann ein Zuschlag gemäß § 398a AO hinzukommen. Daneben können auch außerstrafrechtliche (insbesondere berufs-, gewerbe- oder waffenrechtliche) Nebenfolgen ein großes Risiko darstellen.
Vor allem bei Unternehmen schauen die Finanzbehörden seit Jahren immer genauer hin. Die Zahl an Abgaben von steuerlichen Fällen an die Straf- und Bußgeldsachenstellen hat kontinuierlich zugenommen und damit auch die Wahrscheinlichkeit steuerstrafrechtlicher Ermittlungen, mit allen hieraus erwachsenden Konsequenzen.
Nicht immer steckt hinter einer Steuerhinterziehung kriminelle Energie. Oftmals ist es Unwissenheit, Unachtsamkeit oder gewagte Nonchalance („Das sind ja keine großen Beträge, das wird schon nicht auffallen“). Entlastend sind Unwissenheit, mangelnder Überblick über die Finanzen oder fahrlässige Versäumnisse allerdings nicht – im Gegenteil: Auch die Anforderungen hinsichtlich von Erkundigungs- und Offenlegungspflichten sowie an unternehmensseitige Compliance-Maßnahmen sind deutlich strenger geworden. Gleichzeitig ist die Schwelle zur Annahme von Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit in der Praxis der Finanzverwaltung äußerst gering, und selbst ein leichtfertiges Verhalten wird zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Unsere Beratung im Steuerstrafrecht erstreckt sich auf folgende Themen:
Präventivberatung
steuerliche Korrekturen / Selbstanzeigen
Verteidigung in Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren
steuerliche Korrekturen / Selbstanzeigen
Insbesondere bei Unternehmen kommt es zwangsläufig immer wieder zu Fehlern, die korrigiert werden müssen. Bei steuerlichen Korrekturen stellt sich stets die Frage, nach welcher Norm eine Korrektur zu erfolgen hat. Handelt es sich um eine schlichte Korrektur (rein steuerliche Ebene), so erfolgt die Berichtigung gemäß § 153 AO. Handelt es sich hingegen um eine Selbstanzeige, sind die §§ 371 und 378 Abs. 3 AO zu beachten.
§ 153 AO sowie die §§ 371 bzw. 378 Abs. 3 AO haben gemeinsam, dass es sich – untechnisch gesprochen – um „Korrekturvorschriften“ handelt. In allen Fällen war die Erklärung im Zeitpunkt der Abgabe objektiv falsch (oder es wurde gar keine Erklärung abgegeben). Der maßgebliche Unterschied liegt ausschließlich im subjektiven Tatbestand: Hat der Steuerpflichtige vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt, so kann Straffreiheit nur durch eine Selbstanzeige erreicht werden. War die Abgabe einer unrichtigen Erklärung hingegen allenfalls fahrlässig, bleibt die Möglichkeit einer schlichten Korrektur im steuerlichen Verfahren gemäß § 153 AO erhalten.
Problematisch ist in der Praxis jedoch: Die Abgrenzung ist schwierig, weil die Bewertung nachträglich und aus Sicht der Behörden erfolgt und weil letztlich eine innere Tatsache maßgeblich ist, was regelmäßig auch Beweisschwierigkeiten mit sich bringt.
Wir prüfen für Sie, nach welcher Norm im Einzelfall die Korrektur zu erfolgen hat und welche möglichen Szenarien sich hieraus ergeben. Gemeinsam mit Ihnen wägen wir Vor- und Nachteile ab und besprechen mögliche Risiken. Bei Bedarf und je nach Umfang und Komplexität können wir zudem jederzeit auf unser Best-Friends-Netzwerk zurückgreifen.
Selbstanzeigeberatung erfordert nicht nur spezielle steuerstrafrechtliche Kenntnisse, sondern vor allem auch Praxiserfahrung. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und unser Netzwerk aus Steuerexperten.
Ordnungswidrigkeitenrecht
Auch mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht als „kleinem Bruder“ des Strafrechts sind wir bestens vertraut. Überwiegend kommt unsere Erfahrung mit dem OWiG zum Einsatz, wenn es um Steuerverkürzungen oder Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geht.
Besondere Relevanz hat das Ordnungswidrigkeitenrecht vor allem auch im Unternehmensbereich: Zwar kennt das deutsche Strafrechtssystem bislang noch keine „echtes“ Unternehmensstrafrecht, sodass es zwingend eines vorwerfbaren Handelns einer natürlichen Person bedarf. Hat jedoch eine Leitungsperson eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit begangen, kann gegen das Unternehmen ein Bußgeld gemäß § 30 OWiG verhängt werden. Ausreichende Anknüpfungstat ist dabei bereits das sog. Organisationsverschulden, also unzureichende Compliance-Strukturen im Unternehmen.
sonstiges Wirtschaftsstrafrecht
Die Bereitschaft der Ermittlungsbehörden, Fehlverhalten im Wirtschaftsleben auch mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Die Schwelle zum Anfangsverdacht ist bei den meisten Delikten mittlerweile relativ niedrig. Zugleich hat das Hinweisgeberschutzgesetz bei Beschäftigen wie auch bei mit dem Unternehmen verbundenen Dritten (z. B. Freelancern, Kunden, Geschäftspartnern) die Hemmschwelle gesenkt, mögliche Rechtsverstöße im Unternehmen einer dafür zuständigen Meldestelle anzuzeigen.
Wirtschaftsstrafrechtliche Beratung bieten wir jederzeit im Rahmen eines Bestandsmandates oder wenn sich Vorwürfe von Betrug, Untreue oder Insolvenzstraftaten im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ergeben. Wo wir es für zielführend halten, Sie an eine in der entsprechenden (Spezial-)Strafverteidigung besonders spezialisierte Einheit zu verweisen, besprechen wir dies offen mit Ihnen und vermitteln Sie schnell und unkompliziert an anerkannte Kollegen, die uns aus regelmäßiger Zusammenarbeit bestens bekannt sind.
Korruptionsstrafrecht
Wir beraten und vertreten Unternehmen und Unternehmensvertreter ebenso wie Amtsträger bei Vorwürfen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme. Auch in nicht ganz eindeutigen Fällen – etwa im Zusammenhang mit Incentives, Bonusprogrammen oder „kreativen“ Vertriebsmodellen – übernehmen wir die strafrechtliche Bewertung und ggf. Vertretung.
Arbeitsstrafrecht
Verstöße gegen den Mindestlohn, Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit und illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Verstöße gegen die Arbeitssicherheit – der Katalog von Delikten mit Bezug zur Arbeitswelt ist lang und wird von Zoll- und Arbeitsschutzbehörden mittlerweile engmaschig überwacht. Erhärtet sich im Zuge der Ermittlungen ein Verdacht, wird das unternehmerische Fehlverhalten zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet, in besonders schweren Fällen bisweilen als Straftat, für die sich in der Regel die Unternehmensleitung zu verantworten hat.
Dabei stehen mit dem Vorwurf des Sozialversicherungsbetruges regelmäßig auch Hinterziehungsvorwürfe im Hinblick auf die Lohnsteuer im Raum. In diesen Fällen gilt es, die unterschiedlichen Parteien – Finanzbehörden, Zoll, Staatsanwaltschaft und Rentenversicherung – und deren Interessen und Vorgehensweisen im Blick zu haben und mit Verhandlungsgeschick und praktischen Erfahrungen in Bezug auf derartige Konstellationen auf eine Gesamtlösung hinzuarbeiten. Bei arbeits-, insolvenz- oder gesellschaftsrechtlichen Themen arbeiten wir eng mit Experten aus unserem Netzwerk zusammen.
Wir beraten sowohl Unternehmen als auch betroffene Individualpersonen.