Zollstrafrecht
Das Zollstrafrecht ist ein Teil des Steuerstrafrechts, weil Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach § 3 Abs. 3 AO Steuern gleichgestellt sind. Das heißt, wenn Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben verkürzt werden, liegt eine Zollhinterziehung gemäß § 370 AO vor. Zuständig für deren Verfolgung sind die Hauptzollämter sowie die Zollfahndung.
Das Zollstrafrecht umfasst also alle Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Zollrecht stehen, wie z.B. Zollhinterziehung, Bannbruch oder Schmuggel, und kann zu empfindlichen Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen führen.
